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1. Allgemeines
Bei diesen Touren setzt der Veranstalter ein angemessenes Maß an
Kooperation und Teamgeist voraus sowie eine grundsätzlich positive
Einstellung zu dieser Art des Reisens. Es wird - wenn nicht anders
angegeben - durchschnittliche und altersgemäße Gesundheit und
Belastbarkeit vorausgesetzt. Die Durchführung wird garantiert, wie im
Programm beschrieben, jedoch unter Berücksichtigung der für solche
Natur- und Aktivreisen zutreffenden Einschränkungen und Unwägbarkeiten.
Für selbst- oder fremdverschuldete Gefährdungen wird keine Haftung
übernommen. Es empfiehlt sich daher der Abschluß entsprechender
Reiseversicherungen. Programmänderungen und Änderungen des
Tourenverlaufs, sofern der Charakter der Reise nicht wesentlichen
Schaden nimmt, bleiben vorbehalten.
2. Anmeldungen und Zahlungsbedingungen
Interessenten sollten sich rechtzeitig anmelden. Über die Teilnahme
entscheidet die Reihenfolge der verbindlichen Anmeldungen. Die
verbindliche Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen. Sonderwünsche und
Nebenabsprachen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich
bestätigt werden. Mit der Anmeldung ist der Abschluss eines
Reisevertrages von Ihnen verbindlich vereinbart. Nach der schriftlichen
Bestätigung/ Rechnung wird der Vertrag für beide Seiten bindend.
Die Anzahlung in Höhe von 50% des Reisepreises ist spätestens 8 Tage
nach Buchungsbestätigung zu zahlen. Wird der Betrag nicht innerhalb der
gesetzten Frist geleistet, sind wir berechtigt, den reservierten Platz
an einen anderen Interessenten zu vergeben. In diesem Falle ist jedoch
eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- zu entrichten. Die jeweilige
Restzahlung muss unaufgefordert 14 Tage vor Reisebeginn beglichen sein.
Zu diesem Zeitpunkt gehen Ihnen auch die weiteren Reiseunterlagen zu.
Erfolgt die Buchung kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn, ist der
Reisepreis sofort fällig. Ist bis zum Reiseantritt der komplette
Reisepreis noch nicht auf dem Konto von Albatros Outdoor - Natur- und AktivReisen
eingegangen und kann der Teilnehmer den Einzahlungsnachweis nicht
erbringen, so ist Natur- und AktivReisen berechtigt, den Teilnehmer von
der Reise auszuschließen.
Fähr- und Bahntickets werden nach Ausstellung, spätestens aber 3 Wochentage vor Reiseantritt, zugesendet.
3. Rücktritt des Teilnehmers
Der Teilnehmer kann zu jeder Zeit vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten. Muss der Teilnehmer seine verbindliche Anmeldung
zurücknehmen, so hat er bis zu 30 Tagen vor Fahrtbeginn eine
Rücktrittsgebühr in Höhe von 10 % des Teilnehmerpreises zu zahlen,
mindestens aber € 50,-. Bei späterem Rücktritt werden folgende
Rücktrittskosten in Rechnung gestellt: 29. - 15. Tag 50%, 14. - 3. Tag
75%, bei späterem Rücktritt 100% der Teilnahmekosten. Erscheint der
Teilnehmer nicht zum Reisebeginn oder verpaßt einen Anschluß, bzw. wird
wegen unvollständiger Reisedokumente an der Weiterreise gehindert, gilt
dies als Rücktritt.
Für den Fall, dass der rücktretende Teilnehmer ersatzweise einen
Dritten vermittelt, verringern sich die jeweiligen Rücktrittsgebühren
auf € 25,-. Kann der Veranstalter aufgrund einer Warteliste für Ersatz
sorgen, fallen € 50,- Rücktrittsgebühren an.
Der Veranstalter kann der Teilnahme des vorgeschlagenen Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder aber seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der Veranstalter kann vom Rücktretenden die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen. Die durch den Rücktritt
eines Teilnehmers entstehende Zahlungsverpflichtung des Veranstalters
gegenüber anderen Vertragspartnern gehen zu Lasten des zurückgetretenen
Teilnehmers, wenn die Stornokosten diese Zahlungsverpflichtungen
unterschreiten. Wenn ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht
teilgenommen wird, werden die vollen Teilnahmekosten in Rechnung
gestellt. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen; für den
Eingang ist der Posteingangsstempel maßgeblich. Rücktrittsgebühren
werden sofort nach Erklärung des Rücktritts fällig. Da unabhängig von
den Ursachen, die zum Rücktritt führen, Rücktrittskosten berechnet
werden, wird der Abschluß einer Reise-Rücktrittskostenversicherung
empfohlen.
Umbuchungen werden als Stornierung behandelt.
4. Rücktritt des Veranstalters
Für den Veranstalter besteht ein Rücktrittsrecht, wenn die Reise oder
die planmäßige Durchführung durch nicht vorhersehbare, außergewöhnliche
Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, wie
in Fällen von höherer Gewalt, Krankheit des Reiseleiters, zu geringer
Teilnehmerzahl etc. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer
rechtzeitig - evtl. telefonisch - zu unterrichten. Bereits geleistete
Zahlungen werden umgehend und vollständig rückerstattet. Weitere
Ansprüche gegenüber dem Veranstalter bestehen jedoch nicht.
5. Vorzeitiger Abbruch und Ausschluss
Der Veranstalter erwartet, dass die Sitten und Gebräuche des Gastlandes
respektiert und mit der Natur ein harmonischer Austausch gepflegt wird.
Sollte grob dagegen verstoßen werden, hat der Veranstalter die
Möglichkeit, den Teilnehmer unter Begründung auszuschließen. Dies gilt
ebenfalls, wenn ein Teilnehmer das Miteinander der Gruppe unzumutbar
schwer beeinträchtigt oder sich oder die Gruppe vorsätzlich oder grob
fahrlässig in Gefahr bringt. In derartigen Fällen und bei vorzeitigem
Abbruch besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Teilerstattung
des bezahlten Reisepreises. Eventuell entstehende Mehrkosten sind vom
Teilnehmer zu tragen.
6. Haftung und Haftungsausschluss
Die Haftung des Veranstalters aus vertraglich ableitbaren
Schadensersatzansprüchen ist - mit Ausnahme von Körperschäden -
insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit
ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde
oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Wird im Rahmen einer Pauschalreise oder zusätzlich
zu dieser eine Beförderung im Linien- oder Charterverkehr erbracht, so
erbringt der Veranstalter Fremdleistungen. In diesem Falle haftet
ausschließlich das befördernde Unternehmen für die Erbringung der
Beförderungsleistung. Sie wird nicht Bestandteil des Reisevertrages im
Haftungssinn.
Der Veranstalter hat nur mittelbaren Einfluss auf die in seinem Auftrag
vergebenen Fremdleistungen. Für Verspätungen infolge von Flug- oder
Fahrplanänderungen, Wetterbehinderungen o. ä. wird keine Haftung
übernommen. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht garantiert der
Veranstalter eine gewissenhafte Durchführung seines Angebots und die
Richtigkeit der im Programm beschriebenen Leistungen. Der Veranstalter
verpflichtet sich, das Angebot sorgfältig vorzubereiten. Geringfügige
Änderungen sind möglich, sofern sie den Gesamtcharakter der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Für Zuspätkommen oder Nichterscheinen der
Teilnehmer am Treffpunkt haftet der Veranstalter nicht.
Vermittelt Albatros Outdoor - Natur- und AktivReisen lediglich fremde Leistungen, so
haftet Albatros Outdoor - Natur- und AktivReisen nur für die ordnungsgemäße Vermittlung
der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Angaben über
vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger im Reiseprospekt beruhen
ausschließlich auf deren Angaben uns gegenüber; sie stellen keine
eigene Zusicherung von Albatros Outdoor - Natur- und AktivReisen gegenüber dem
Reiseteilnehmer dar.
7. Versicherungen
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss eines Reise-Versicherungs-Pakets.
Damit sind Sie in folgendem Umfang versichert:
1. Reisegepäck-Versicherung
2. Reiseunfall-Versicherung
bei Todesfall
bei Invalidität
für Bergungskosten
Die jeweiligen Versicherungssummen / Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
3. Reisehaftpflicht-Versicherung
bei Personenschäden
bei Sachschäden
4. Reisekranken-Versicherung
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind im Ausland anfallende Aufwendungen erstattungsfähig für
- Heilbehandlung akut eingetretener Krankheiten und Unfälle sowie schmerzstillende Zahnbehandlung
- medizinisch notwendiger Rücktransport
- Überführungskosten bzw. Beisetzung im Ausland
Bitte beachten Sie die Hinweise zu den einzelnen
Versicherungsbedingungen in Ihrem Reiseversicherungsticket. Die Allgem.
Versicherungsbedingungen werden Ihnen auf Anforderung zugesendet. Jeder
Schaden ist sofort u. schriftlich zu melden an den in Ihrem
Versicherungsschein benannten Versicherer.
8. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden
Leistungsstörungen den entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen gering zu halten. Der Reisende ist besonders verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur
Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sie
ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder
Schadensersatz anzuerkennen.
Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen
Beanstandungen unverzüglich der Zentrale des Reiseveranstalters
mitgeteilt werden. Kommt der Reisende dieser Verpflichtung schuldhaft
nicht nach, so stehen ihm reisevertragliche Ansprüche nicht zu. Schäden
am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei der
Feststellung dem Beförderungsunternehmen angezeigt werden, das zur
Ausfertigung einer entsprechenden Bestätigung berechtigt ist. Wird das
Reiseziel aufgrund höherer Gewalt nicht erreicht, so werden mögliche
Kosten zu gleichen Teilen auf die Reiseteilnehmer umgelegt.
9. Leihweise Überlassung der Ausrüstung
Die Kanuausrüstung (Kanu, Paddel, Rettungsweste, etc.), Fahrräder,
Expeditionszelte, Angel-, Biwak- und Survivalausrüstung, Ski und
Schneeschuhe, Hundegespanne, Pferde, Rentiere etc. werden den
Teilnehmern leihweise zur Verfügung gestellt. Für abhandengekommene
oder durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigungen unbrauchbar
gewordene Ausrüstungsgegenstände haftet der Teilnehmer in der Höhe des
Wiederbeschaffungswertes.
10. Persönliche Ausrüstung und Mietung
Für die Teilnahme an unseren Reisen ist persönliche Ausrüstung
notwendig. Sie umfasst i.d.R. Iso-Matte, Schlafsack, Ruck- und/oder
Seesack, Essgeschirr und -besteck sowie Trinkflasche. Diese Ausrüstung
muss von den Teilnehmern besorgt werden, wobei Natur- und AktivReisen
Ihnen mit entsprechender Beratung zur Seite steht. Es besteht die
Möglichkeit, diese Ausrüstung über Albatros Outdoor - Natur- und AktivReisen zu kaufen.
11. Sonstiges
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-
und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Ein gültiger
Reisepass ist für viele der hier vorgestellten Zielländer notwendig.
Für viele Zielländer ist auch ein Touristenvisum vorgeschrieben. Über
die Einzelheiten der Visaeinholung sowie über die jeweils zutreffenden
Impfbestimmungen, die sich auch kurzfristig ändern können, informieren
wir Sie rechtzeitig vor Reiseantritt. Wir weisen ausdrücklich
daraufhin, dass wir Ihnen in Bezug auf die Impfbestimmungen nur
Hinweise geben dürfen, dass Sie sich bitte dann aber von Ihrem Arzt
beraten lassen.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Informationen über Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, an den
Reisenden weiterzuleiten. Für nichtdeutsche Staatsangehörige gibt auch
das zuständige Konsulat Auskunft.
Zur Abreise sind mitzubringen: Reiseunterlagen (evtl.
Beförderungstickets), Sicherungsschein, Überweisungsbeleg, mindestens sechs
Monate gültiger Personalausweis bzw. Reisepass und evtl.
Reiseversicherungsunterlagen.
Fundsachen müssen abgeholt werden. Nur in Ausnahmefällen schicken wir sie unfrei an den Teilnehmer zurück.
12. Leistungs- und Erfüllungsort
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Firmensitz des Reiseveranstalters.
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, und für Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
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